Die Sozialmedizinische Nachsorge ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen (§ 43 Abs. 2 SGBV) und übernimmt eine Brückenfunktion mit dem Ziel das Kind und seine Familie in der veränderten Lebenssituation zu unterstützen.

  • Die Verordnung der Nachsorgemaßnahme erfolgt während des stationären Aufenthaltes durch den Kinderarzt der Klinik und  kann bis zu 6 Wochen nach der Entlassung von den Klinikärzten oder von den niedergelassenen Kinderärzten erfolgen.
  • Der Leistungsumfang beträgt 20 Stunden für einen Zeitraum von 12 Wochen und mit der Möglichkeit einer Verlängerung von 10 Stunden.
  • Einen Teil der Leistungen übernehmen die Krankenkassen, die weiteren Kosten werden durch Spenden finanziert.
  • Die Beratung und Begleitung durch die Sozialmedizinische Nachsorge FLIKA ist für die Familien kostenfrei.

Die Sozialmedizinische Nachsorgeeinrichtung FLIKA ist ein akkreditiertes Mitglied im Bundesverband Bunter Kreis 

Bunter Kreis Qualitaetsverbund